Arbeit
Jugendliche mit einer Duldung oder mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen nach einem Jahr Aufenthalt mit einer Beschäftigungserlaubnis ein Arbeitsverhältnis eingehen.
Das gilt auch für Teilzeit- oder Minijobs.
Bei jugendlichen mit einer Aufenthaltsgestattung prüft die Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter, ARGE) in der Regel, ob der Arbeitsplatz ggf. mit einer/m Deutschen besetzt werden könnte.
Diese Vorrangprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag entfallen.
Wir unterstützen
• bei der Beantragung der Arbeits- / Beschäftigungserlaubnis
ohne Vorrangprüfung,
• bei der Meldung bei der Bundesagentur (ARGE, Jobcenter)
als arbeitssuchend.